Satzung der
NaturFreunde Deutschlands
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus,
Sport und Kultur
Ortsgruppe Ramersdorf e.V.
Rechtsstand: Januar 2004
ORTSGRUPPENSATZUNG
Die NaturFreunde sind eine Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet ist.
Oberstes Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.
Die NaturFreunde fördern die Kulturarbeit sowie den Breitensport.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein, nachfolgend kurz Ortsgruppe genannt, führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Ramersdorf e.V. (Kurzbezeichnung NaturFreunde Deutschlands Ortsgruppe Ramersdorf e.V.).
2. Die Ortsgruppe ist innerhalb der Grenzen der Stadt und des Landkreises München tätig und hat dort seinen Sitz. Bestehende Verhältnisse bleiben unberührt.
3. Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Die Ortsgruppe ist Mitglied bei den NaturFreunde Deutschland Landesverband Bayern e.V.
§ 2 Zwecke des Vereins
Die Ortsgruppe fördert:
§ den Natur- und Umweltschutz,
§ Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, Familienerholung sowie Jugend- und Altenhilfe. Sie dient jedem Lebensalter,
§ das Wandern und die sportliche Betätigung unter Beachtung der Belange des Natur- und Umweltschutzes,
§ die Grundsätze der Demokratie und pflegt internationale und humanitäre Gesinnung, Völkerverständigung und Toleranz.
Die Ortsgruppe bekennt sich zum Sinn des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Sie ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
§ 3 Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Pflege der Natur- und Heimatkunde.
2. Pflege der umweltverträglichen Touristik durch Reisen, Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalte, internationale Begegnungen.
3. Pflege des umweltverträglichen Breitensports, z.B. durch Wandern, Bergsteigen, Winter- und Wassersport usw.
4. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Film, Foto, Musik und Tanz.
5. Hinführung der Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern durch Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungsmaßnahmen. Beschäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen Zusammenhänge.
6. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Naturfreundewanderheimen, Ferienheimen, Stadt- und Freizeitheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Anlage und Markierung von Wanderwegen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Kindern, Jugendlichen und Familien zur Verfügung.
7. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem.
8. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen und Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Ebenso darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Fachgruppen und Referate", die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden.
Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 - 4 dieser Satzung.
§ 6 Jugend- und Kinderarbeit
1. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung "Kinder-" bzw. "Jugendgruppe der NaturFreundejugend Deutschlands", Ortsgruppe München.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands".
2. Die "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands" werden von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
3. Die Arbeit und Kassenführung der "NaturFreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Ramersdorf" unterliegt der Überwachung durch die Kontrollkommission der Ortsgruppe Ramersdorf.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
§ Mitgliedsbeiträgen,
§ Spenden und Sammlungen,
§ Veranstaltungen, Vermietungen und Verpachtungen,
§ Zuschüssen und
§ wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Ortsgruppenversammlung festgelegt. Die Beitragszahlungen sind eine Bringschuld.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
1. Mitglied der Ortsgruppe kann jeder werden, der deren Zweck unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Ramersdorf e.V. ist an die Beitragsmarke bzw. an die offizielle Einzugsquittung mit Naturfreundeemblem gebunden. Fördermitgliedschaften sind unzulässig.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirkes und der Ortsgruppe teilzunehmen und an den Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft bringt, teilzuhaben. Es hat das Recht, in die Leitungs- und Kontrollgremien gewählt zu werden und an der Wahl dieser Gremien teilzunehmen, sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden. Die Beiträge sind spätestens bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu leisten.
§ 10 Austritt und Auflösung
1. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in dieser Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen mehr im Namen des Vereins vornehmen, den Vereinsnamen (auch nicht teilweise) und die Symbole nicht mehr führen.
§ 11 Ausschluss
1. Ein Mitglied, welches das Ansehen der Ortsgruppe oder der Gesamtorganisation schädigt, dieser Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse der Ortsgruppe bzw. der Ortsgruppenversammlung nicht ausführt, kann ausgeschlossen werden.
2. Der Ausschluss kann durch den Ortsgruppenvorstand beantragt werden.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenausschuss mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
4. Gegen den Beschluss des Ortsgruppenausschusses ist Einspruch beim Schiedsgericht nach § 18 möglich.
5. Ausgeschlossene Mitglieder unterliegen den Vorschriften des § 10, Ziffer 2 - 3 dieser Satzung.
§ 12 Organe der Ortsgruppe
1. Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Ortsgruppenversammlung,
b) der Ortsgruppenausschuss,
c) der Ortsgruppenvorstand.
2. Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Organe, ggf. mittels Protokollführer durch Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Ortsgruppenvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
3. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 13 Ortsgruppenversammlung
1. Die Ortsgruppenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern der Ortsgruppe,
b) den Mitgliedern des Ortsgruppenausschusses.
2. Die Ortsgruppenversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom Ortsgruppenvorstand mindestens ein Monat vorher einberufen und den Mitgliedern nach § 8.1 schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt.
3. Auf Beschluss des Ortsgruppenausschusses oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss eine ausserordentliche Ortsgruppenversammlung einberufen werden und innerhalb von drei Monaten stattfinden. Es gelten die Bestimmungen für ordentliche Ortsgruppenversammlungen.
4. Aufgaben der Ortsgruppenversammlungen sind unter anderem:
a) Entgegennahme des Berichtes des Ortsgruppenvorstands,
b) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge,
c) Entlastung des Ortsgruppenvorstands aufgrund entsprechender Anträge,
d) in jedem 2. Jahr Wahl des Ortsgruppenvorstands und der Kontrollkommission,
e) in jedem 2. Jahr Bestätigung oder Wahl der Fachgruppenleiter,
f) Bestätigung der Ortsgruppenkinder- bzw. jugendleitung,
g) Festsetzung der Mitgliedsjahresbeiträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Ortsgruppe.
5. Anträge können von den Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen zwei Wochen vor Beginn der Ortsgruppenversammlung dem Ortsgruppenvorstand vorliegen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung des Bezirks in der jeweils gültigen Fassung.
6. Die Ortsgruppenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Ortsgruppenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 14 Ortsgruppenausschuss
1. Der Ortsgruppenausschuss besteht aus:
a) dem Ortsgruppenvorstand,
b) den Fachgruppenleitern oder deren Stellvertretern,
c) einem Vertreter der Ortsgruppenkinder- und jugendleitung.
2. Dem Ortsgruppenausschuss obliegt die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen sowie die Kontrolle der Arbeit des Ortsgruppenvorstandes.
3. Der Ortsgruppenausschuss fasst wichtige Beschlüsse zwischen den Ortsgruppenversammlungen.
4. Der Ortsgruppenausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 15 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus:
a) dem "gesetzlichen" Vorstand - dem Ortsgruppenvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern,
b) dem erweiterten Vorstand: Kassier, Schriftführer, Vertreter der Ortsgruppenkinder- bzw. Ortsgruppenjugendleitung.
2. Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenvorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass ein Stellvertreter nur bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig werden darf.
3. Der Ortsgruppenvorstand entwickelt die inhaltliche Arbeit im Rahmen der Beschlüsse der Organe und dieser Satzung.
4. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen sowie deren Einberufung.
5. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Aufnahme von Mitgliedern nach § 8.1 dieser Satzung.
§ 16 Kontrollkommission
1. Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern.
2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe zu überwachen.
3. Sie hat den Organen der Ortsgruppe schriftlich Bericht zu erstatten und ggf. Anträge auf Entlastung zu stellen.
4. Sie ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Für Mitglieder und Organe der Ortsgruppe ist die Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern.
§ 18 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann nur durch die Ortsgruppenversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen oder geändert werden.
2. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, können vom Ortsgruppenausschuss geändert oder beschlossen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die §§ 1-3 und 5-7.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsgruppenversammlung beschlossen werden. Bei dieser Ortsgruppenversammlung müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Vermögen und eventuell bestehende Rechtsansprüche - nach Abwicklung der rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten - den „NaturFreunde Deutschlands Landesverband Bayern e.V." zu.
3. Sollte kein rechtsfähiger Landesverband Bayern e.V. mehr bestehen, wird das Vermögen mit behördlicher Zustimmung den NaturFreunde Deutschlands übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung verwenden darf.
§ 20 Schlussbestimmung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
3. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Organe und Gliederungen übergeordnet.
4. Diese Satzung wurde von der Ortsgruppenversammlung am 29. Januar 2004 beschlossen. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
5. Die bisherige Satzung verliert dadurch ihre Gültigkeit.
Satzung OG Ramersdorf
Präambel
Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen
des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt
oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen
als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-,
Kultur-,
Sport- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und
natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit
und in Frieden leben und sich entwickeln können.
Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie sport-,
naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
Naturfreunde und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturfreunde München-Ramersdorf Isarwinkel e.V..
Der Sitz des Vereins ist
Perlacherstr. 30 , 81539 München